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ArbG Berlin, Urteil vom 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21

ArbG Berlin, Urteil vom 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21

Das Vorlegen eines gefälschten Genesenennachweises im Bezug auf eine Corona-Erkrankung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Leitsatz der Redaktion:

Durch die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises verletzt der Arbeitnehmer arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflichten in erheblicher Weise, wodurch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann.

Pressemitteilung Nr. 12/22 des ArbG Berlin.

Verfasst von SH