Leitsatz der Redaktion:
Durch die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises verletzt der Arbeitnehmer arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflichten in erheblicher Weise, wodurch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann.
Pressemitteilung Nr. 12/22 des ArbG Berlin.