Leitsätze (1. der Bayerischen Staatskanzlei; 2., 4. aus dem Beschluss; 3. der Redaktion):
1. Bei der Beurteilung, ob die Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3a IfSG) droht, steht den Infektionsschutzbehörden ein gerichtlich nicht vollständig überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
2. Werden Rechtsverordnungen (...) als Instrumente zur Regelung von Einzelfällen eingesetzt, handelt es sich qualitativ nicht mehr um einen Akt der Normsetzung. Wenn eine Rechtsverordnung Funktion und Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes übernimmt, so liegt es nahe, sie derselben Kontrollintensität auszusetzen wie Verwaltungsakte (...).
3. Als milderes Mittel zu einer allgemeinen Ausgangsbeschränkung, die das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt, kommen Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum in Betracht, da diese den Aufenthalt von Einzelpersonen im öffentlichen Raum unberührt lassen.
4. Letztlich stellt sich die vorläufige Ausgangsbeschränkung in der konkreten Ausgestaltung auch als unangemessen dar. Es ist nicht ersichtlich, warum die Gefahr der Bildung von Ansammlungen eine landesweite Ausgangsbeschränkung rechtfertigen sollte (...).