Amtlicher Leitsatz:
4) Zimmer in einer Erstaufnahmeeinrichtung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind regelmäßig eine Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG.
Zimmer in Flüchtlingsunterkunft ist Wohnung iSv Art. 13 GG.
Amtlicher Leitsatz:
4) Zimmer in einer Erstaufnahmeeinrichtung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind regelmäßig eine Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG.