Aus der Pressemitteilung:
Der Senat hat festgestellt, dass keine schwerwiegenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 28a IfSG bestehen. Zwar seien die dort ge-regelten Befugnisse der Infektionsschutzbehörden zum Teil sehr weitge-hend und in die Grundrechte der Betroffenen tief eingreifend. Auf der an-deren Seite seien sie allein auf die Corona-Pandemie zugeschnitten.