Leitsatz der Redaktion:
Wehrt sich ein Künstler durch Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen das Verbot ein bestimmtes Lied, bei einem Volksfest abspielen zu dürfen, so ist der Antrag mangels vorliegen eines Verwaltungsaktes abzulehnen.
Die Einstufung eines Liedes als sexistisch stellt mangels konkreter Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt dar.
Leitsatz der Redaktion:
Wehrt sich ein Künstler durch Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen das Verbot ein bestimmtes Lied, bei einem Volksfest abspielen zu dürfen, so ist der Antrag mangels vorliegen eines Verwaltungsaktes abzulehnen.