VG Stade, Urteil vom 15.10.2019 – 6 A 1256/14

Öffentliche Bestellung als Sachverständiger.

Amtliche Leitsätze:

1. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Bestellung aus der verfahrensmäßigen Behandlung seines Antrages durch die Beklagte noch liegen die Voraussetzungen für seine Bestellung zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vor.

2. Das Überprüfungsverfahren der Beklagten unter Beteiligung des Sachverständigenausschusses ist kein Prüfungsverfahren, das streng nach normierten Verfahrensabläufen durchzuführen ist. Vielmehr handelt es sich um ein prüfungsähnliches Verfahren. Der Antragsteller hat daher keinen Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Behandlung seines Antrages durch den Sachverständigenausschuss.

3. Die besondere Sachkunde des Antragstellers ist bei jeder Bestellung nachzuweisen. Das gilt auch bei einer bereits früher erfolgten Bestellung.

4. Bei der besonderen Sachkunde handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Der Bestellungskörperschaft steht kein der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogener Beurteilungsspielraum zu. Dabei ist es in erster Linie Sache des Antragstellers, seine besondere Sachkunde nachzuweisen.

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