Den beamteten Tierärzten kommt im Tierschutzrecht eine besondere Beurteilungskompetenz zu. Ihre Feststellungen bzw. fachlichen Bewertungen können nicht durch schlichtes Bestreiten oder unsubstantiierte, pauschale Behauptungen des Tierhalters entkräftet werden. Dies gilt auch im Recht der Hundehaltung nach dem NHundG.