Ein Versammlungsverbot zur Pandemiebekämpfung (konkret gestützt auf §§ 28 Abs. 1, 16 IFSG und § 4 Abs. 2 der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – 3. CoBeLVO) darf auch zu einer Demo ergehen, die ausdrücklich auf zwei Personen beschränkt ist. Das gilt insbesondere, wenn damit zu rechnen ist, dass sich spontan weitere Teilnehmer der Versammlung anschließen oder sich Gegenproteste formieren, so dass ein realistisches Risiko der Bildung von Menschenansammlungen besteht.
(Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes)