Aus der Pressemitteilung:
Die in der Corona-Bekämpfungsverordnung geregelte (Wieder-)Aufnahme der Präsenzpflicht an Grundschulen erweise sich nicht als rechtswidrig. Der dem Land als Verordnungsgeber eingeräumte Ermessensspielraum sei nicht überschritten, bei dem insbesondere die gesetzlich angeordnete allgemeine Schulpflicht habe Berücksichtigung finden dürfen, die grundsätzlich eine Pflicht zum Schulbesuch (sog. Präsenzpflicht) als pädagogisches Leitbild beinhalte (...). Durch seine Grundentscheidung für den Präsenzunterricht – begleitet von einem umfassenden und effektiven Hygienekonzept – trage er vielmehr auch anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten Rechnung.