Leitsatz:
Die Umnutzung einer Gaststätte zum Verkauf von Waren ist eine wesentliche Nutzungsänderung und somit genehmigungspflichtig. Für die Nutzung als Verkaufsstätte bedarf müssen Stellplätze vorhanden sein, während der Gastronomiebetrieb keine zur Verfügung stellen muss.