Amtlicher Leitsatz:
Bei offenen Erfolgsaussichten der Klage überwiegt im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das Schutzgut der menschlichen Gesundheit und des Lebens gegenüber der Versammlungsfreiheit.
Einstweiliger Rechtsschutz: Menschliche Gesundheit überwiegt im Zweifel Versammlungsfreiheit.
Amtlicher Leitsatz:
Bei offenen Erfolgsaussichten der Klage überwiegt im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das Schutzgut der menschlichen Gesundheit und des Lebens gegenüber der Versammlungsfreiheit.