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VG Hannover, Beschluss vom 10.10. 2019 – 2 A 2401/19

VG Hannover, Beschluss vom 10.10. 2019 – 2 A 2401/19

Die Wahrnehmung des Erholungsurlaubs geht der Auszahlung von Überstunden vor.

Amtlicher Leitsatz:

Weder die nationalen Vorschriften des niedersächsischen Beamtengesetzes noch europarechtliche Vorschriften gebieten es, dass ein Beamter vor Eintritt in den Ruhestand erst seine Überstunden „abbummelt“ und anschließend seinen Erholungsurlaub nimmt bzw. sich diesen finanziell abgelten lässt. Vielmehr entspricht es der Fürsorgepflicht, wenn der Dienstherr seinen Beamten auffordert, zunächst den Erholungsurlaub anzutreten und anschließend die Überstunden „abzubummeln“.

Pressemitteilung vom 10.10.2019