Aus der Pressemitteilung:
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er ist der Auffassung, aufgrund seines Lebensalters, seiner Vorerkrankungen sowie seiner Lebenssituation als Vater von zwei schulpflichtigen Kindern einen Anspruch auf eine unverzügliche Impfung gegen das Coronavirus SARS CoV-2 zu haben. Es handele sich um einen Härtefall.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung (...) abgelehnt (...).
Nach Auffassung der 15. Kammer gehöre der Antragsteller zwar der Impfgruppe mit höchster Priorität an. Ein Anspruch auf Impfung bestehe aber nur im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe. Da dem Land derzeit nicht ausreichend Impfstoff zur Verfügung stehe, um alle Personen, die der Gruppe mit höchster Impfpriorität angehören, zu impfen, sei die Entscheidung, zunächst Bewohner von Alten- und Pflegeheimen mit dem Impfstoff zu versorgen, nicht zu beanstanden.