Die Antragssteller begehren jeweils, ihre Spielhallen entgegen der aktuellen Coronaverordnung unter Einhaltung eines Hygienekonzepts wieder öffen zu dürfen. In beiden Fällen durften im Zuge schrittweiser Lockerungen nach dem sog. Lockdown Gastronomiebetriebe bereits wieder Öffnen, Spielhallen aber nicht.
Das VG Hamburg (Beschluss vom 19.05.2020 – 3 E 2054/20) sah in der Schließungspflicht einen ungerechtfertigten Verstoß gegen die Berufsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz. So sei das Infektionsrisiko in Indoor-Gaststätten und Spielhallen vergleichbar. Dass Gaststätten öffen dürfen, Spielhallen jedoch nicht, ließe sich daher nicht sachlich rechtfertigen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass in Spielhallen grundsätzlich länger verweilt werde, als in Gaststätten. Zudem bestehe ein geringes Risiko, sich am Spielautomaten zu infizieren, da dieser ausweislich des Hygienekonzepts der Antragsstellerin nach jedem Nutzer gründlich gereinigt werde.
Das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 20.05.2020 – OVG 11 S 49/20) sah das Schließungsgebot für Spielhallenbetrieber hingegen als gerechtfertigt an. Insbesondere bestehe ein Unterschied zu Gatronomiebetrieben darin, dass in letzteren ohne Weiteres bargeldlos gezahlt werden könne, während in Spielhallen der Kontakt mit Münzgeld erforderlich sei. Darüber hinaus sei es im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz auch vertretbar, zunächst diejenigen Einrichtungen wieder zu öffnen, die für die Breite der Gesellschaft Relevanz hätten.