Aus der Pressemitteilung:
Der Antragsteller begehrte die Verpflichtung des Polizeipräsidiums, Wald-, Forst- und Rodungsarbeiten (...) aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen [zu stoppen], soweit diese in einem Umkreis von 90 Metern um den Antragsteller vorgenommen werden (...).
Das Verwaltungsgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung keine Rechtsgrundlage enthalte, auf die der Antragsteller sein Begehren stützen könne. Insbesondere seien polizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahmen primär gegen denjenigen zu richten, der eine Gefahr verursache. Dies sei in der vorliegenden Konstellation nicht die mit den Rodungsarbeiten betraute Firma, sondern vielmehr der Antragsteller selbst.