Amtliche Leitsätze:
- Das Infektionsschutzgesetz und die Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung (Stand 29. April 2022) enthalten keine Ermächtigungsgrundlage zur Anordnung einer Maskenpflicht in der Universität. Als Ermächtigungsgrundlage zur Regelung einer Maskenpflicht gegenüber Studenten durch Verwaltungsakt kann auch weder § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (Unfallverhütungsvorschriften) noch § 2 Corona-ArbSchV (Basisschutzmaßnahmen und betrieblicher Infektionsschutz) herangezogen werden.
- Zulässigkeitsvoraussetzung für den Austausch der Ermächtigungsgrundlage ist, dass der Verwaltungsakt hier-durch nicht in seinem Wesen verändert wird. Eine Wesensänderung liegt regelmäßig vor, wenn bei einem Ermessensverwaltungsakt die Eingriffsgrundlage dergestalt ausgetauscht wird, dass die richtigerweise anzuwendende Norm einem anderen Rechtsgebiet - mit anderer Zweckrichtung - entstammt.
- § 39 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG ist dahingehend verfassungskonform einzuschränken, dass es einer Begründung der Allgemeinverfügung nur dann nicht bedarf, wenn sie aus praktischen Gründen - wie etwas bei Verkehrszeichen - nicht möglich ist. Bei einer schriftlichen, in den amtlichen Mitteilungen bekanntgemachten Allgemeinverfügung stehen solche Schwierigkeiten regelmäßig nicht zu erwarten.
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