Amtliche Leitsätze:
- Bei dem Großmarkt Düsseldorf handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung mit kulturellem, sozialem und traditionsbildendem Hintergrund im Sinne des "Weihnachtsmarkturteils" des Bundesverwaltungerichts vom 27. Mai 2009 - 8 C 10.08 -.
- Das "Weihnachtsmarkturteil" gilt (entgegen dem Verwaltungsgericht Augsburg und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof) nicht nur für den "Privatisierungsfall", sondern auch für den "Auflösungsfall".
- Das "Weihnachtsmarkturteil" führt nicht zu einer "Versteinerung" oder "Zementierung" der einmal durch eine Gemeinde getroffenen Einrichtungsentscheidung, weil die verpflichtende Zielrichtung der Selbstverwaltungsgarantie der Abwägung mit anderen Belangen zugänglich ist; bei einem "Rückzug" der Gemeinde ergibt sich jedoch eine besondere Begründungspflicht.