VG Berlin, Beschluss vom 19.11.2020 – 2 L 179/2

Maskenpflicht im Bundestag rechtmäßig (nicht rechtskräftig).

Aus der Pressemitteilung:

Die Verpflichtung, im Deutschen Bundestag eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ist nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin rechtmäßig.

Mit Allgemeinverfügung vom 5. Oktober 2020 ordnete der Präsident des Deutschen Bundestages unter Anordnung sofortiger Vollziehung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Gebäuden des Bundestages an. Hiergegen wandten sich neun Mitarbeiter der AfD-Fraktion.

Die 2. Kammer hat den Eilantrag abgelehnt. Die Anordnung sei bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Sie genüge den an eine Allgemeinverfügung zu stellenden formellen Erfordernissen. In der Sache beruhe die Entscheidung auf Art. 40 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wonach der Präsident des Bundestages das Hausrecht ausübt. Diese Vorschrift gebe dem Präsidenten die Befugnis für den Erlass hausrechtlicher Maßnahmen, ohne dass es eines konkretisierenden Gesetzes bedürfe. Die Anordnung sei hinreichend bestimmt (...) und (...) verhältnißmäßig.

Pressemitteilung vom 20.11.2020