Aus der Pressemitteilung:
Eine Vollbeschulung könnten die Antragsteller/-innen zwar ebenso wenig beanspruchen wie eine Beschulung ohne Mund-Nasen-Bedeckung. Die diesen Begehren entgegenstehenden Regelungen seien angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens und in Anbetracht der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts weiterhin als (noch) verhältnismäßig anzusehen. Soweit einzelne Jahrgangsstufen jenseits der Primarstufe und der Abschlussklassen zurzeit von der Präsenzbeschulung im Wechselmodell vollständig ausgeschlossen seien, erweise sich dies hingegen als gleichheits- und deshalb rechtswidrig.