Für rechtmäßig befunden (d.h. diese Geschäfte bleiben geschlossen):
Verkaufsstellen insgesamt, sofern sie nicht unter eine Ausnahme fallen (OVG Münster, Beschluss vom 06.04.2020 – 13 B 398/20.NE).
- Begehren: Aufhebung des Betriebsverbots im Wege des § 47 VI VwGO.
- Antragsstellerin: Haushalts- und Geschenkeartikel
- Wesentliche Erwägungen des Gerichts:
- § 28 I S. 1 Hs. 1 IfSG stellt eine iSv Art. 80 I S. 2 GG hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Betriebsverboten dar.
- Solange eine epidemische Lage durch erhebliche Ungewissheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägt ist, ist der zuständigen Behörde iSv § 28 I IfSG eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen.
- Eine Betriebsschließung für alle Arten von Ladengeschäften, die nicht ausdrücklich unter eine Ausnahme fallen, zur Pandemiebakämpfung ist verhältnismäßig. Hierzu tragen wesentliche folgende Umstände bei: Gewährung von "Soforthilfen" und weiteren Erleichterungen und Liquiditätshilfen sowie Kurzarbeitergeld; zeitliche Begrenzung der Maßnahmen.
Sonderpostenmärkte (OVG Bremen, Beschlüsse vom 14.04.2020 - 1 B 89/20 u.a.):
- Begehren: Feststellung im einstweiligen Rechtsschutz, dass man als Lebensmittelhändler gelte und somit unter die Ausnahme von der landesweiten Schließungsverfügung falle
- Antragsstellerin: Sonderpostenmarkt mit 25 % Umsatz durch Lebensmittel bzw. 47 % Gesamtumsatz durch die Warengruppen Lebensmittel, Drogerie-, Garten-, Pflanzen- und Baumarktartikel.
- Wesentliche Erwägungen des Gerichts:
- Eine analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift kommt nicht in Betracht. Da zum Zeitpunkt des Verordungserlasses bereits ähnliche Verordnungen in anderen Bundesländern bestanden, die eine ausdrückliche Regelung zu Gemischtwarensortimentern trafen, ist der Verzicht auf eine entsprechende Regelung als bewusste gesetzgeberische Entscheidung zu werten.
- Das fragliche Geschäft stellt weder einen Lebensmittelmarkt, noch eine Drogerie, einen Garten-, Pflanzen- oder Baumarkt (auch diese Märkte fielen unter die Ausnahmeregelung) dar. Insbesondere seien unter „Lebensmittelgeschäften“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur solche Läden zu verstehen, deren Sortiment zu mindestens 50 % aus Lebensmittel bestehe. Entsprechendes gelte für die anderen Marktarten.
Pralinengeschäft (VG Aachen, Beschluss vom 21.03.2020 – 7 L 235/20).
- Begehren: Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen mündlich verfügte Betriebsschließung nach § 80 V VwGO.
- Antragsstellerin: Pralinenfachgeschäft
- Wesentliche Erwägungen des Gerichts:
- Pralinenvertrieb kein "Einzelhandel für Lebensmittel" (der von Schließungsanordnungen ausgenommen ist).
- Der Begriff "Lebensmittel" ist hier nicht im landläufigen Sinne zu verstehen, sondern im Lichte der amtlichen Begründung der Ausnahmevorschriften auszulegen. Danach sollen nur solche Geschäfte nicht schließen müssen, die die Daseinsfürsorge und -vorsorge bzw. Nah- und Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen, da nur bei diesen das Öffentliche Interesse an der Offenhaltung dasjenige an einer konsequenten sozialen Distanzierung überwiege. Der Verkauf von Pralinen unterfalle diesen Fallgruppen aber nicht.
Gekippt (d.h. diese Geschäfte dürfen öffenen):
Weingeschäft (VG Aachen, Beschluss vom 03.04.2020 – 7 L 259/20)
- Begehren: Anordnung der aufschiebenden Wirkung für Klage gegen Schließungsanordnung gem. § 80 V VwGO
- Antragsstellerin: Weinhandel
- Wesentliche Erwägungen des Gerichts: Auch Genussmittel wie Wein stellen grundsätzlich Lebensmittel dar. Will der Verordnungsgeber mit einer Ausnahmeregelung, die das Öffnen trotz grundsätzlicher Schließungsanordnung erlaubt, nur Händler treffen, die Grundnahrungsmittel anbieten, muss er in der Regelung eine entsprechende Eingrenzung vornehmen.
Feinkost- & Süßwarenhandel (OVG Weimar, Beschluss vom 07.04.2020 – 3 EO 236/20)
- Begehren: Anordnung der aufschiebenden Wirkung für Klage gegen Schließungsanordnung gem. § 80 V VwGO
- Antragssteller: Händler mit Sortiment aus Feinkost, Süßwaren und alkoholischen Getränken
- Wesentliche Erwägungen des Gerichts: Der Begriff „Lebensmittel“ ist grundsätzlich nicht auf Nahrungsmittel der Grundversorgung beschränkt. Will der Verordnungsgeber mit einer Ausnahmeregelung, die das Öffnen trotz grundsätzlicher Schließungsanordnung erlaubt, nur Händler treffen, die Grundnahrungsmittel anbieten, muss er in der Regelung eine entsprechende Eingrenzung vornehmen.