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VerfGH NRW, Beschluss vom 30.06.2020 – VerfGH 63/20.VB-2

VerfGH NRW, Beschluss vom 30.06.2020 – VerfGH 63/20.VB-2

Coronabedingte Beeinträchtigung in Chancengleichheit der Wahl durch Nichtverschieben des Wahltermins.

Dass der Wahlkampf allgemein durch "Coronaregeln" erschwert wird, verpflichtet nicht zu einer Verschiebung des Kommunalwahltermins. Von den Versammlungsverboten, Abstandsregeln und Co würden zwar kleine Parteien besonders hart getroffen, da sie auf Straßenwahlkampf in besonderer Weise angewiesen seien und zudem eine bestimmte Zahl an Unterschriften sammeln müsste, um überhaupt antreten zu können. Diese besondere Benachteiligung folge aber nicht in erster Linie aus den für alle Parteien geltenden Coronaregeln, sondern aus der Kleinheit der Partei. Diese auszugleichen, sei der Gesetzgeber aber nicht verpflichtet. Zudem habe er u.a. durch ein allgemeines Absenken der Zahl erforderlicher Unterschriften bereits auf die besondere Situation reagiert. Mithin liege eine Verletzung des Rechts auf Wahrechts- und Chancengleichheit kleinerer Parteien nicht vor.

Jedenfalls gebiete es aber der dem Demokratieprinzip entfließende Grundsatz der Periodizität, dass die Wahlen rechtzeitig stattfinden.

Beschluss frei zugänglich