Leitsätze (1, 3, 4 der Redaktion; 2 amtlich):
1. Maskenpflicht beeinträchtigt organschaftliche Rechte der Kreistagsmitglieder.
2. Die sich aus dem Selbstorganisationsrecht ergebende Befugnis einer Gebietskörperschaft, für ihren Bereich über Art und Ausmaß des Infektionsschutzes zu entscheiden, gilt auch für die Frage, ob während der Sitzungen des Kreistags und seiner Gremien das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend vorgesehen ist oder nicht.
3. Das Hausrecht berechtigt nicht zur Anordnung einer Maskenpflicht.
4. Die Entscheidung über eine Maskenpflicht wärend der Kreisstagssitzung obliegt dem Kreistag selbst.