Amtliche Leitsätze:
- Wird die Ausführung einer aufsichtsrechtlichen Weisung zum ordnungsbehördlichen Einschreiten vom Weisungsempfänger (hier: Bürgermeister) endgültig verweigert, kann die Aufsichtsbehörde von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, ohne den Ablauf einer dem Weisungsempfänger ursprünglich gesetzten Frist abzuwarten.
- Das staatliche Gewaltmonopol ist jenseits der von Art. 20 Abs. 4 GG abschließend umschriebenen Ausnahmesituationen keiner Relativierung durch jegliche Formen des zivilen Ungehorsams zugänglich.
- Die zulässige Dauer einer Platzverweisung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW) hängt von der Art der konkreten Gefahr im Einzelfall ab.
- Im Einzelfall einer zeitaufwändigen Räumung zur Gefahrenabwehr kann ein Platzverweis von rund sieben Wochen noch „vorübergehend“ sein.