Amtliche Leitsätze:
- Bei behördlichen Auswahlentscheidungen zwischen verschiedenen Spielhallenbetreibern können mehrere Verwaltungsakte Angriffspunkt für Rechtsschutz durch einen unterlegenen Bewerber sein. Bietet dabei eine Klage "in eigener Sache" vollständigen Rechtsschutz, so kommt einer zusätzlichen Klage gegen die einem anderen Bewerber erteilte Genehmigung lediglich eine Hilfsfunktion zu. In diesen Fällen bedarf deshalb gesonderter Prüfung, ob für eine derartige doppelte Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
- Das Recht eines Klägers, im Wege der Anfechtung die Aufhebung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis zu verlangen, die einem anderen Bewerber erteilt worden ist, setzt zusätzlich voraus, dass die angefochtene Erlaubniserteilung Rechtsnormen verletzt, die zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind.
- Dem Inhaber einer Spielhallenerlaubnis fehlt für eine Klage gegen die einem Mitbewerber erteilte Spielhallenerlaubnis sowohl das Rechtsschutzbedürfnis als auch die Klagebefugnis, wenn ein rechtswidriges Auswahlverfahren durch die Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen an beide Mitbewerber gegenstandslos geworden ist. Bei einer Klage betreffend eine erst zukünftig von einer Behörde noch zu treffenden Auswahlentscheidung handelt es sich um vorbeugenden Rechtsschutz, der nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.