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OVG Münster, Urteil vom 23.09.2020 – 8 A 1161/18

OVG Münster, Urteil vom 23.09.2020 – 8 A 1161/18

Einmal wöchentlicher 15-minütiger Muezzin-Ruf verletzt nicht negative Religionsfreiheit.

Aus der Pressemitteilung:

Das Oberverwaltungsgericht hat heute die Klage eines Ehepaars aus Oer-Erkenschwick gegen eine dem Ditib Türkisch Islamische Gemeinde zu Oer-Erkenschwick e. V. erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung abgewiesen, freitags durch den Muezzin mittels eines Lautsprechers zum Gebet rufen zu dürfen (...). Die von den Klägern angeführte negative Religionsfreiheit vermittle kein Recht darauf, von anderen Glaubensbekundungen verschont zu bleiben, sondern bewahre den Einzelnen davor, gegen seinen Willen an religiösen Übungen teilnehmen zu müssen. Damit sei das bloße Hören einer religiösen Aussage einmal pro Woche in so geringer Lautstärke wie am Haus der Kläger nicht vergleichbar.

Pressemitteilung vom 23.09.2020