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OVG Lüneburg, Urteil vom 29.10.2019 – 5 LB 148/18

OVG Lüneburg, Urteil vom 29.10.2019 – 5 LB 148/18

Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Amtliche Leitsätze:

1. Für die Frage, ob ein Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. ein Anspruch auf diesbezügliche Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht, ist regelmäßig das materielle Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt.

2. Die mit Wirkung vom 1. Januar 2019 erfolgten Gesetzesänderungen, mit denen Einstellungshöchstaltersgrenzen ausdrücklich in das Niedersächsische Beamtengesetz aufgenommen (§ 18 Abs. 2 und Abs. 3 NBG n. F.) und diesbezügliche Ausnahmen im Verordnungswege ermöglicht worden sind (§ 25 Nr. 8 NBG), genügen den formellen und materiellen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. April 2015 (- 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris) aufgestellt hat, und sind auch unionsrechtskonform.

3. Die Absicht, einen Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozess zu führen, begründet kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn dieser Prozess offensichtich aussichtslos ist, etwa wenn ein Verschulden auszuschließen ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das als rechtswidrig und schadensstiftend angegriffene Verhalten der Behörde als objektiv rechtmäßig gebilligt hat und das Verhalten damit, selbst wenn es nachträglich als rechtswidrig beurteilt werden sollte, als jedenfalls vertretbar und nicht schuldhaft erscheint (sogenannte Kollegialgerichtsrichtlinie).

4. Hoheitliches Handeln/Unterlassen im Bereich der Gesetzgebung begründet regelmäßig keinen Amtshaftungsanspruch, weil es insoweit an einer drittgerichteten Amtspflicht fehlt.

Urteil frei zugänglich