Amtliche Leitsätze:
1. Unionsrechtswidrigkeit des Ausschlusses der Berücksichtigung von zeitlich vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeiten (hier: zum Postjungboten) bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.
2. Die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 10. Januar 2017 gültigen Fassung vom 15. März 2012 normierte Grenze "nach Vollendung des 17. Lebensjahres" verstößt gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und ist daher nicht anwendbar (Anschluss OVG Saarl., Urteil vom 17.4.2020 - 1 A 135/18 -, juris; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 12.3.2019 - 5 LC 68/17 -, juris).