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OVG Lüneburg, Urteil vom 11.03.2020 – 5 LB 48/18

OVG Lüneburg, Urteil vom 11.03.2020 – 5 LB 48/18

Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst mit Ruhezeit.

Amtliche Leitsätze:

Abgrenzung zwischen "Bereitschaftsdienst" und "Rufbereitschaft" bzw. zwischen "Arbeitszeit" und "Ruhezeit".

Der entsprechende Beamte, der während des in Rede stehenden, außerhalb der regulären Dienstzeit zu leistenden Dienstes mit einem Mobiltelefon und einem Dienstkraftfahrzeug ausgestattet war, welches nicht zu privaten Zwecken genutzt werden durfte und mit dem er sich im Falle der Alarmierung sofort in den Einsatz zu begeben hatte, hat keine "Rufbereitschaft", sondern "Bereitschaftsdienst" - und damit auszugleichende "Zuvielarbeit"- geleistet. 

Urteil frei zugänglich