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OVG Lüneburg, Urteil vom 10.03.2020 – 5 LB 49/18

OVG Lüneburg, Urteil vom 10.03.2020 – 5 LB 49/18

Abgrenzung zwischen "Bereitschaftsdienst" und "Rufbereitschaft" bzw. zwischen "Arbeitszeit" und "Ruhezeit".

Amtliche Leitsätze:

Der entsprechende Beamte, der während des in Rede stehenden, außerhalb der regulären Dienstzeit geleisteten (OrgL-)Dienstes mit einem Mobiltelefon, einem Funkmeldeempfänger und einem Dienstfahrzeug ausgestattet war, welches zur Gewährleistung der Ladungserhaltung der im Fahrzeug befindlichen Geräte dauerhaft an eine hierzu durch vom Dienstherrn beauftragtes Elektropersonal "freigegebene" häusliche Steckdose anzuschließen war, nicht zu privaten Zwecken genutzt werden durfte und mit dem er sich im Falle der Alarmierung sofort in den Einsatz zu begeben hatte, hat in diesem Zeitraum keine "Rufbereitschaft", sondern "Bereitschaftsdienst" - und damit auszugleichende "Zuvielarbeit" - geleistet. 

Urteil frei zugänglich