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OVG Lüneburg, Urteil vom 09.07.2020 – 1 LB 79/18

OVG Lüneburg, Urteil vom 09.07.2020 – 1 LB 79/18

Übergang vom Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung auf Erteilung eines Bauvorbescheides; Standortangabe u.a.

Amtliche Leitsätze:

1. Beim Übergang von der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung auf eine Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides handelt es sich nicht um eine teilweise Klagerücknahme, sondern um eine Klageänderung.

2. Betrifft die Bauvoranfrage die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens der Art der Nutzung nach, so ist ein in den Bauvorlagen durch Grundriss bezeichneter Standort regelmäßig nur als näherungsweise Angabe zu verstehen. Anders mag dort gelten, wo etwa Baugebietsgrenzen überschritten oder für eine Prüfung von § 15 BauNVO eine genaue Standortlokalisation erforderlich ist.

3. Die verhältnismäßig weitreichende Rechtsfolge des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO gibt Anlass, die Anforderungen an eine äußerlich in Erscheinung tretende gemeinsame Organisation und Kooperation nicht zu gering anzusetzen.

Urteil frei zugänglich