Juristische Fakultät Studium Im Studium E-Learning-Angebote JurOnlineRep
OVG Lüneburg, Urteil vom 02.12.2019 – 7 LB 36/18

OVG Lüneburg, Urteil vom 02.12.2019 – 7 LB 36/18

Zur Mehrkostenvergütung im Rahmen der Gehwegabsenkung.

Amtliche Leitsätze:

1. Die widmungsgemße Bestimmung des Gehwegs einer Straße besteht nicht darin, für anliegende Grundstücke Befahrungsmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu schaffen oder zu erleichtern. Bei einer derartigen Straßennutzung handelt es sich um Sondernutzung. Abweichendes gilt lediglich für den Bereich der Zufahrten und Zugänge.

2. Voraussetzung für den Anspruch auf Mehrkostenvergütung nach § 16 Satz 1 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) ist, dass die Straße wegen der Art des Gemeingebrauchs aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht. Die Begriffe des aufwendigeren Herstellens oder des aufwendigeren Ausbaus implizieren, dass die erforderlichen Bauarbeiten fachgerecht durchgeführt werden und der Zustand der Straße nach Durchführung der Arbeiten den Anforderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entspricht. Mithin dürfen die Arbeiten nicht den anerkannten Regeln der Technik widersprechen.

3. Zur Erstattung verpflichtet ist nach § 16 Satz 1 NStrG grundsätzlich der Eigentümer des begünstigten Grundstücks. Der Senat hält es für erwägenswert, dass neben dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks auch derjenige "anderer" im Sinne des § 16 Satz 1 NStrG sein kann, der die aufwendigere Herstellung oder den aufwendigeren Ausbau der Straße auf der Grundlage einer schuldrechtlichen oder rein tatsächlichen Nzutzung unmittelbar veranlasst. Kommen als Erstattungspflichtige mehrere "andere" in Betracht, führt dies auf das Erfordernis einer Auswahlentscheidung.

Urteil frei zugänglich