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OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.07.2019 – 2 OA 819/18

OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.07.2019 – 2 OA 819/18

Terminsgebühr des Rechtsanwaltes bei Verzicht auf mündliche Verhandlung.

Amtlicher Leitsatz:

Das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr nach Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung setzt im PKH-Verfahren nicht voraus, dass der das Verfahren führende Prozessbevollmächtigte nicht bloß vor sondern auch nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine aktiv verfahrensfördernde Tätigkeit entfaltet hat.

Beschluss frei zugänglich