Amtlicher Leitsatz:
Das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr nach Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung setzt im PKH-Verfahren nicht voraus, dass der das Verfahren führende Prozessbevollmächtigte nicht bloß vor sondern auch nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine aktiv verfahrensfördernde Tätigkeit entfaltet hat.