Amtliche Leitsätze:
1. Die "nächste Schule" im Sinne von § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG kann auch in dem Gebiet eines anderen Trägers der Schülerbeförderung, also einem benachbarten Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, liegen.
2. Für derartige Fälle kann der Träger der Schülerbeförderung seine generelle Beförderungs- und Erstattungspflicht gemäß § 114 Abs. 3 Satz 5 NSchG auf einen der Höhe nach begrenzten Erstattungsanspruch beschränken; eine solche Beschränkung ist verfassungsrechtlich unbedenklich.