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OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.04.2020 – 1 ME 99/19

OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.04.2020 – 1 ME 99/19

Entwicklungsbedingte Änderung des Inhalts einer Grunddienstbarkeit bei Umnutzung eines Stallgebäudes.

Aus dem Beschluss:

Zu Recht hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren unter Bezugnahme auf entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf hingewiesen, dass Inhalt und Umfang einer - wie im vorliegenden Fall - zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit nicht in jeder Beziehung von vornherein für alle Zeiten festliegen, sondern gewissen Veränderungen unterworfen sind, die sich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben. Maßgeblich ist nicht die augenblickliche, bei Bestellung der Grunddienstbarkeit gerade bestehende Benutzung; es kommt vielmehr auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen. Dementsprechend kann der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (...). Nach diesen Maßgaben lässt das nicht nur dem Grundstückseigentümer, sondern auch seinen Hausgenossen und den von ihm Beauftragten eingeräumte Recht, das Flurstück 2 zum Gehen, Fahren mit Fahrzeugen aller Art, auch Kraftfahrzeugen, Reiten und Viehtreiben zu nutzen, auch die hier streitgegenständliche gewerbliche Nutzung des (ehemaligen) Stallgebäudes zu.

 

Beschluss frei zugänglich