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OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.08.2020 – 13 MN 307/20

OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.08.2020 – 13 MN 307/20

Schließungszwang für Bordelle unverhältnismäßig.

Der Antragssteller betreibt ein Bordell und wendet sich gegen die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der (6.) Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 10. Juli 2020 (im Folgenden: Corona-VO) angeordnete Schließung von Prostitutionsstätten.

Der Senat hat die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Corona-VO enthaltene Regelung vorläufig und mit allgemeinverbindlicher Wirkung außer Vollzug gesetzt. Zur Begründung hat er zunächst herausgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein staatliches Handeln auch angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens weiterhin erfüllt seien. Die zuständigen Infektionsschutzbehörden seien allerdings verpflichtet, die Schutzmaßnahmen fortlaufend zu überprüfen und zu hinterfragen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden könne, die Schließung unter - gegebenenfalls strengen - Auflagen weiter zu lockern. In Bezug auf die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Corona-VO enthaltene vollständige und ausnahmslose Schließungsanordnung spreche Überwiegendes dafür, dass diese Anordnung jedenfalls nicht mehr erforderlich sei, weil den Betreibern derartiger Einrichtungen mildere Beschränkungen auferlegt werden könnten, die den Gesundheitsschutz gleichermaßen fördern könnten. Zu berücksichtigen sei zunächst, dass sich die Schließungsanordnung nur auf bestimmte Einrichtungen und auf die Anbahnung und Erbringung sexueller Dienstleistungen auf den und im Umfeld der öffentlichen Straßen und Anlagen (Straßenprostitution) beziehe, während die Ausübung der Prostitution z.B. in Privatwohnungen oder Hotelzimmern ebenso wenig verboten sei wie die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen. Vor diesem Hintergrund könne es nur um eine Minimierung, nicht um einen völligen Ausschuss einer Infektionsgefahr im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen gehen. Dieser Zweck könne auch durch spezielle Hygienekonzepte sowie der Erhebung der Kontaktdaten erreicht werden. Den von dem Antragsgegner vorgetragenen Bedenken, wonach von vornherein wegen des im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen vorstellbaren erhöhten Bedürfnisses der Kunden nach Diskretion eine Einhaltung derartiger Vorgaben nicht kontrollierbar sei, ist der Senat mit eingehender Begründung nicht gefolgt. Die vollständige Schließung von Prostitutionsstätten sei daher unverhältnismäßig und verletze den Antragsteller in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Ob zugleich ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vorliege, könne daher offen gelassen werden.

Pressemitteilung vom 31.08.2020