Amtlicher Leitsatz:
Individuelle Belange Dritter, die zum Kreis der rechtmäßigen Wasserbenutzer und derjenigen Personen zählen, deren private Belange nach den Umständen des Einzelfalls von der Benutzung in qualifizierter und individualisierter Weise betroffen werden, sind im Rahmen des durch § 12 Abs. 2 WHG eingeräumten (Bewirtschaftungs-)Ermessens und dort nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots geschützt.