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OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.10.2019 – 4 LA 71/19

OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.10.2019 – 4 LA 71/19

Zur Befreiung von den Verboten einer Baumschutzsatzung wegen Behinderung.

Amtliche Leitsätze:

1. Eine Befreiung von den Verboten einer städtischen Baumschutzsatzung aufgrund einer Regelung, die dem allgemeinen Befreiungstatbestand des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG entspricht, setzt eine atypische Ausnahmesituation voraus, die gegeben sein kann, wenn ein geschützter Baum im Einfahrtsbereich eines Grundstücks steht.

2. Die Beurteilung, ob von einem atypisch platzierten, geschützten Baum eine unzumutbare Belastung ausgeht, hat grundsätzlich nur anhand grundstückbezogener Besonderheiten zu erfolgen. Personenbezogene Besonderheiten können jedoch ausnahmsweise dann Berücksichtigung finden, wenn sie unabänderlich sind, die Rechtsordnung sie auch in anderen Zusammenhängen besonders berücksichtigt und sie sich typischerweise auf die Nutzung des umgebenden Raumes und die gestaltete Umwelt auswirken.

3. Eine Behinderung des Grundstückseigentümers stellt angesichts der bauordnungsrechtlichen und behindertenrechtlichen Regelungen zu Barrierefreiheit, wie sie etwa in §§ 2 Abs. 16, 49, 51 Satz 3 Nr. 9 NBauO sowie den Behindertengleichstellungsgesetzen des Bundes (BGG) und der Länder (in Niedersachsen: NBGG) zu finden sind, eine berücksichtigungsfähige personenbezogene Besonderheit dar. Der Rechtsgedanke der Barrierefreiheit kann im Naturschutzrecht jedenfalls dann herangezogen werden, wenn es um den Schutz von Natur in Gärten und Freiflächen im innerstädtischen Bereich geht, weil es sich hierbei um einen gestalteten Lebensbereich im Sinne des § 4 Satz 1 BGG und § 2 Abs. 3 Satz 1 NBGG handelt. 4. Die Unzumutbarkeit der Belastung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn allein die Entferung des Baumes einen barrierefreien Zugang zum Grundstück sicherstellen würde. Gehen von dem Baum Unannehmlichkeiten aus, die weder eine bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstückes durch den behinderten Eigentümer unmöglich machen noch diesen im Vergleich zu einem nichtbehinderten Grundstückseigentümer besonders betreffen, so besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung. 

Beschluss frei zugänglich