Amtlicher Leitsatz:
Bei Eckgrundstücken ist im Regelfall für die Beurteilung einer Grundstücksgrenze als "seitliche" die Sichtweise von allen an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen maßgeblich; anderes gilt lediglich dann, wenn der Bebauungsplan deutliche Indizien für das Gegenteil enthält. Der Erschließungsfunktion der Verkehrsanlagen kommt dabei eine eher geringe Indizwirkung zu.