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OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2019 – 1 ME 134/19

OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2019 – 1 ME 134/19

Seitliche Grenzabstände in der geschlossenen Bauweise.

Amtlicher Leitsatz:

Bei Eckgrundstücken ist im Regelfall für die Beurteilung einer Grundstücksgrenze als "seitliche" die Sichtweise von allen an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen maßgeblich; anderes gilt lediglich dann, wenn der Bebauungsplan deutliche Indizien für das Gegenteil enthält. Der Erschließungsfunktion der Verkehrsanlagen kommt dabei eine eher geringe Indizwirkung zu.

Beschluss frei zugänglich