Leitsatz:
§ 12 Abs. 3 Satz 2 der (6.) Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - Niedersächsische Corona-Verordnung - vom 10. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 226) kann außer Vollzug gesetzt werden, soweit sie gegen das Gleichheitsgebot verstößt, und dadurch Adressaten unverhältnismäßig eingeschränkt werden.