Juristische Fakultät Studium Im Studium E-Learning-Angebote JurOnlineRep
OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.10.2020 – A 143/18

OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.10.2020 – A 143/18

Ein Aufenthaltsraum muss nach seiner Beschaffenheit eine tatsächliche Nutzung zum Aufenthalt nahelegen.

Amtliche Leitsätze:

1. Nicht nur vorübergehend im Sinne des § 2 Abs. 8 NBauO ist ein Aufenthalt, wenn er sich regelmäßig über mehrere Stunden erstreckt.

2. Zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt geeignet i.S.d. § 2 Abs. 8 NBauO ist ein Raum nicht schon im Falle der abstrakten Möglichkeit, sich in einem Raum mehr als vorübergehend physisch aufzuhalten. Erforderlich ist, dass eine solche Nutzung nach seiner Beschaffenheit konkret naheliegt. Dafür hat die Frage hohe Bedeutung, ob der Raum den Anforderungen des § 43 NBauO genügt.

Beschluss frei zugänglich