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OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.10.2020 – 13 MN 371/20

OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.10.2020 – 13 MN 371/20

Beherbergungsverbot verletzt Berufsfreiheit.

Das niedersächsische OVG hat mit Beschluss vom heutigen Tage das sog. Beherbergungsverot vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die in Rede stehenden Normen lauten:

§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung:

In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sind Übernachtungen zu touristischen Zwecken untersagt für Personen aus einem vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung festgelegten und veröffentlichten Gebiet oder einer Einrichtung, in dem oder in der die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 50 oder mehr Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt, die nicht über ein ärztliches Zeugnis in Papierform oder digitaler Form verfügen, das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorhanden sind.

§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung:

Für Übernachtungen in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen zu touristischen Zwecken gilt Absatz 1 entsprechend.

Aus der Pressemitteilung:

Das in der Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung konkret angeordnete Beherbergungsverbot erweise sich bei summarischer Prüfung aber als rechtswidrig. Das Verbot sei schon nicht hinreichend bestimmt. Es erfasse Personen "aus" Risikogebieten, ohne festzulegen, ob diese Personen dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben müssten oder ein kurzzeitiger Aufenthalt genüge (...). Es sei [zudem] zweifelhaft, ob ein derart begrenztes Verbot geeignet und erforderlich sei. Das Beherbergungsverbot beziehe sich auch auf Sachverhalte, die jedenfalls nicht offensichtlich mit einer erhöhten Infektionsgefahr verbunden seien (...). Aber auch die in der Verordnung vorgenommene schlichte Anknüpfung an Infiziertenzahlen in einem Gebiet sei nicht ausreichend, um für alle Personen in einem solchen Gebiet eine einheitliche Gefahrenlage anzunehmen und diesen gegenüber unterschiedslos generalisierende infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen (...). Unter Berücksichtigung dieser Zweifel an der Eignung und Erforderlichkeit des Verbots greife dieses jedenfalls unangemessen in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von Beherbergungsbetrieben ein.

Pressemitteilung vom 15.10.2020