Amtlicher Leitsatz:
Dem Personalrat steht ein Recht nach §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG, die unbefristete Einstellung befristet angestellter Beschäftigter initiativ bei der Dienststellenleitung beantragen zu dürfen, nicht zu.
Initiativrecht des Personalrats zur Beantragung der unbefristeten Beschäftigung befristet angestellter Beschäftigter.
Amtlicher Leitsatz:
Dem Personalrat steht ein Recht nach §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG, die unbefristete Einstellung befristet angestellter Beschäftigter initiativ bei der Dienststellenleitung beantragen zu dürfen, nicht zu.