Amtliche Leitsätze:
Das Interesse, ein Gewerbe frei von der Konkurrenz anderer ausüben zu können, ist in aller Regel kein abwägungserheblicher Belang (...). Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrolleilantrag gegen einen Bebauungsplan entfällt, wenn bereits bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungen erteilt worden sind, die die Planfestsetzungen im Wesentlichen ausnutzen (...).