Amtliche Leitsätze:
1. Es genügt dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO nicht, wenn seitens des beauftragten Prozessbevollmächtigten pauschal und ohne erkennbare eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs auf Schreiben Bezug genommen wird, die die von ihm vertretenen Beteiligten oder ein Dritter verfasst haben.
2. "Zusammenkunft oder Ansammlung" von Personen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 (...) ist jedes gezielte Zusammenkommen von Menschen an einem Ort um der kollektiven Ansammlung willen, nicht aber jede bloß zufällige gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Menschen.
3. § 28 Abs. 1 IfSG in der Fassung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (...) bietet eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dafür, auch Zusammenkünfte und Ansammlungen weniger einzelner Personen zu verbieten oder zu beschränken.