Pauschale 14tägige Quarantäne für Auslandsrückkehrer unzulässig (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020 – 13 MN 143/20; VG Hamburg, Beschluss vom 14.05.2020 – 15 E 1967/20; OVG Münster, Beschluss vom 05.06.2020 – 13 B 776/20.NE)
Aus der Pressemitteilung des OVG Münster:
Die Coronaeinreiseverordnung bestimmt, dass Personen, die mehr als 72 Stunden im Ausland [...] waren und dann nach Nordrhein-Westfalen einreisen, sich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit begeben müssen und diese 14 Tage nicht verlassen dürfen. Sie dürfen in diesem Zeitraum keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht zum Hausstand des Aufenthaltsorts gehören. Zudem müssen sie sich unverzüglich beim zuständigen Gesundheitsamt melden. [...]
[Der Senat hat die Regelung für unzulässig erklärt.] Da es auch außerhalb Europas eine Reihe von Staaten gebe, in denen das Infektionsrisiko derzeit erkennbar nur noch gering oder jedenfalls nicht höher als in der Bundesrepublik sei, handele es ich bei der Anordnung einer „häuslichen Quarantäne“ für alle aus Drittstaaten einreisenden Personen nicht (mehr) um eine notwendige Schutzmaßnahme. Der Verordnungsgeber sei gehalten, dem tatsächlichen Infektionsgeschehen Rechnung zu tragen und eine differenziertere Regelung zu erlassen.
Pressemitteilung vom 05.06.2020
Pflicht zur 14tägigen Quarantäne nach Rückkehr aus Nicht-EU-Ländern zulässig (OVG Kiel, Beschluss vom 25.05.2020 – 3 MR 32/20)
Die Pflicht für aus Nicht-EU-Ländern nach Deutschland Einreisende, sich nach ihrer Ankunft 14 Tage in Quarantäne zu begeben, ist rechtmäßig. Aus der Pressemitteilung:
Nach Auffassung des Senats erlaube das Infektionsschutzgesetz eine solche Regelung. Angesichts der erheblichen Gefahr eines nicht zu überblickenden Schadensausmaßes bei Infektion mit dem hochansteckenden Virus dürften Einreisende aus anderen Staaten als „Ansteckungsverdächtige“ angesehen werden. Es genüge, dass insoweit keine ausreichenden Informationen über das Infektionsgeschehen vorlägen und sich ein solcher Verdacht deshalb nicht verlässlich ausräumen lasse. Während über das European Center for Disease Prevention and Control (ECDC) ein ständiger Informationsaustausch bestehe und dies eine flexible Handhabung erlaube, sei ein vergleichbar verlässliches Instrumentarium in Bezug auf außereuropäische Länder nicht verfügbar. Grundrechte würden durch die Regelung nicht verletzt. Insbesondere die mit der Unterscheidung nach Herkunftsländern verbundene Ungleichbehandlung Betroffener sei aus den genannten Gründen ausreichend gerechtfertigt. Auch die mit der Quarantäneanordnung verbundene Freiheitsbeschränkung erscheine erforderlich und angemessen, da sie zeitlich begrenzt und in häuslicher Umgebung verbracht werden könne.
Zur Pressemitteilung vom 26.05.2020
Pflicht zur 14tägigen häuslichen Quarantäne nach Rückkehr aus Risikogebieten zulässig (VGH Mannheim, Beschluss vom 16.07.2020 – 1 S 1792/20)
Wer aus einem Risikogebiet wieder nach Deutschland einreist, kann zur 14tägigen häuslichen Quarantäne verpflichtet werden, sofern die Einordnung der fraglichen Region als Risikogebiet rechtmäßig ist. Eine solche Rückkehr berge nämlich die Gefahr, einer Verbreitung des Coronavirus in Deutschland wieder Vorschub zu leisten. Insbesondere trage zur Rechtmäßigkeit einer verpflichtenden Quarantäne bei, dass diese durch einen Coronatest, der frühestens 48 Stunden vor Abflug aus dem Risikogebiet oder unmittelbar nach Ankunft in Deutschland durchzuführen ist, abgewendet werden kann. Ein solcher Test sei zumutbar, da er weniger als € 15,-- koste und ausreichende Kapazitäten insbesondere am Abflughafen zur Verfügung stünden.