Amtlicher Leitsatz:
Die Nutzung einer mit Schotter befestigten Fläche als Stellplatz und die Schotterbefestigung sind baurechtlich nicht mit der Folge zu trennen, dass im Rahmen bauaufsichtlichen Einschreitens lediglich eine Nutzungsuntersagung, nicht aber eine Beseitigungsanordnung in Betracht käme.