Juristische Fakultät Studium Im Studium E-Learning-Angebote JurOnlineRep
OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.06.2020 – 1 ME 108/19

OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.06.2020 – 1 ME 108/19

Begrenzung der Nutzungszeit einer Gaststätte durch bauaufsichtliche Verfügung.

Amtliche Leitsätze:

Der Begriff der Öffnungszeit einer Gaststätte ist regelmäßig als der Zeitraum zu verstehen, innerhalb dessen sich Gäste auf dem Gaststättengrundstück aufhalten. Das schließt die Nutzung der Kundenparkplätze ein, nicht hingegen Aufräum- und Reinigungsarbeiten durch das Personal.

Die Verfahrensfreiheit in Nr. 14.13 des Anhangs zu § 60 Abs. 1 NBauO gilt nur für eine zu einem formell und materiell legalen Gaststättenbetrieb akzessorische Außenbereichsnutzung.

Einem bauaufsichtlichen Einschreiten kann eine langjährige bewusste Duldung eines baurechtswidrigen Zustandes nur dann als im Rahmen des Einschreitensermessens explizit zu würdigender Gesichtspunkt entgegenstehen, wenn sie unter Würdigung der Gesamtumstände beim Nutzer die berechtigte Erwartung wecken musste, sein Verhalten werde auch weiterhin geduldet werden, und diese Erwartung zu wirtschaftlichen Dispositionen des Bauherrn geführt hat.

Eine den Erlass einer auf die formelle Baurechtswidrigkeit gestützte Nutzungsuntersagung hindernde offenkundige Genehmigungsfähigkeit einer Nutzung liegt nur dann vor, wenn über die Genehmigungsfähigkeit bereits nach Aktenlage, ohne jegliche weiteren Ermittlungen entschieden werden könnte und wenn zusätzlich jedes andere Ergebnis als die Bejahung der Genehmigungsfähigkeit nicht nur falsch, sondern schlechthin unvertretbar wäre. 

Beschluss frei zugänglich