Amtliche Leitsätze:
1. Zur (kleinen) Irrelevanz einer Geruchszusatzbelastung nach der GIRL.
2. Der öffentliche Belang des Schutzes eines Ökosystems sowie die - Biotope oder geschützte Landschaftsteile betreffenden - Regelungen des BNatSchG bzw. NNatSchG vermitteln für sich genommen dem Eigentümer einer unter Schutz gestellten Fläche keinen Drittschutz.