In einer Reihe von Beschlüssen hat das OVG Lüneburg in den letzten Tagen im Rahmen des Eilrechtsschutzes über die vorläufige Aussetzung einzelner Bestimmungen der jeweils aktuell gültigen Coronaschutzverordnung des Landes Niedersachsen ntschieden. Die wichtigsten Beschlüsse im Einzelnen:
Zur CoronaVInfSchMaßnV ND 4 (Fassung vom 30.10.2020):
- keine vorläufige Außervollzugsetzung der Schließung von Prostitutionsstätten (Beschluss vom 11.11.2020 13 – MN 485/20)
- keine vorläufige Außervollzugsetzung der Schließung von Fitnessstudios (Beschluss vom 06.11.2020 – 13 MN 433/20)
- keine vorläufige Außervollzugsetzung der Schließung von Gastronomiebetrieben (Beschluss vom 06.11.2020 – 13 MN 411/20)
Zur CoronaVInfSchMaßnV ND 3 (Fassung vom 22.10.2020):
- vorläufige Außervollzugsetzung einer infektionsschutzrechtlichen Verordnung über die Anordnung einer Sperrzeit und eines Alkohol-Außer-Haus-Verkaufsverbots in Gastronomiebetrieben (Beschluss vom 29.10.2020 – 13 MN 393/20)
- keine vorläufige Außervollzugsetzung der Quarantänepflicht für Auslandsreisende (Beschluss vom 29.10.2020 – 13 MN 396/20)
Zur CoronaVInfSchMaßnV ND 3 (Fassung vom 07.10.2020):
- keine vorläufige Außervollzugsetzung von Ausweispflicht und Alkoholverbot in Prostitutionsstätten (Beschluss vom 14.10.2020 – 13 MN 358/20)