Aus der Pressemitteilung:
Die bei Einzelhandelsbetrieben für Lebensmittel nach der Fünfzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 8. Januar 2021 angeordnete Personenbegrenzung von einer Person pro 20 qm Verkaufsfläche auf der 800 qm übersteigenden Fläche verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (...).
Großflächige Einzelhandelsbetriebe wiesen typischerweise ein breiteres Angebot auf als Handelseinrichtungen gleicher Art mit weniger Verkaufsfläche und seien naturgemäß in der Lage, mehr Kunden aufzunehmen, die potenziell aufeinanderstoßen und zu einer Übertragung der Infektion beitragen könnten. Dies gelte auch für den Lebensmitteleinzelhandel. Die Attraktivität eines solchen Angebots werde gerade während des Lockdowns eine große Kundenzahl anziehen, die sich zwar rein rechnerisch auf der 800 qm überschreitenden Verkaufsfläche genauso verteilen könne wie auf der Verkaufsfläche bis zu 800 qm. Bei lebensnaher Betrachtung des Einkaufsgeschehens komme es jedoch an bestimmten Stellen, z.B. an Bedientheken, bei besonderen Warenangeboten bzw. Sonderverkaufsflächen und im Kassenbereich zu Ansammlungen (Warteschlangen), die umso größer seien, je mehr Kunden sich in dem Lebensmittelmarkt aufhielten.